Muss ich GermanyTS für eine beglaubigte Übersetzung das Original vorlegen oder reicht der Scan?

Ob uns für die beglaubigte Übersetzung das Original oder eine beglaubigte Kopie vorliegen muss oder ob ein Scan ausreicht, ist nicht vom Übersetzer abhängig, sondern von der Behörde, für welche die Übersetzung bestimmt ist.
Hier sind die Anforderungen je nach Land und Behörde sehr unterschiedlich.

Arbeitgeber und auch die meisten Behörden wie z.B. die Einwanderungsbehörde in den USA ebenso wie die CIC in Kanada und das Department of Immigration and Border Protection (Visumsantrag für Australien) akzeptieren im Allgemeinen beglaubigte Übersetzungen vom Scan.

Die berufsanerkennden Behörden in Australien wiederum haben völlig unterschiedliche Bedingungen, die von einem einfachen Beglaubigungsstempel bis zur genauen Vorgabe des Wortlauts für die Beglaubigung variieren. In einigen Fällen, z.B. bei allen medizinischen Berufen, müssen GermanyTS notariell beglaubigte Kopien vorgelegt werden.

Die Behörden in Neuseeland wiederum verlangen die Übersetzung vom Original, es sei denn, ein Antrag kann elektronisch erfolgen.

Die Übersetzung vom Scan ist in jedem Falle identisch mit einer Übersetzung von einer beglaubigten Kopie oder einem Original, lediglich die Beglaubigung unterscheidet sich je nachdem, ob ein Original, eine beglaubigte Kopie oder ein Scan vorgelegt wurde.

Immer kann die Behörde, für die Sie Ihre Urkundenübersetzung benötigen, genaue Auskunft über die Anforderungen geben. Gerne sind auch wir Ihnen bei Auftragserteilung bei der genauen Klärung behilflich.

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We will be pleased to pass on to you our expert knowledge of all immigration issues.

 

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